Konsumenten-Verband Statuten
 

NAME, RECHTSFORM, SITZ

     
ART. 1   Unter dem Namen
SCHWEIZERISCHER VERBAND DER KONSUMENTENVEREINE
ZUR FÖRDERUNG DER BIOLOGISCH-DYNAMISCHEN LANDWIRTSCHAFTSWEISE
UND ASSOZIATIVER WIRTSCHAFTSORDNUNG
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz des Wohnortes des Präsidenten. Im Weiteren wird in diesen Statuten dieser Verein mit dem Kürzel «Konsumenten–Verband» bezeichnet.

ART. 2   Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann der Sitz an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden. Gerichtsstand ist am jeweiligen Sitz des Konsumenten–Verbandes.

ART. 3   In der Öffentlichkeit erscheint der Konsumentenverband unter dem Namen KONSUMENTEN-VERBAND.
     
VERBANDSZWECK
     
ART. 4  

Zweck des Konsumentenverbandes ist:

  1. Förderung der biologisch-dynamischen Landwirtschaftsweise, der geistgemässen Ernährungshygiene und der assoziativen Wirtschaftsordnung aufbauend auf der Grundlage der Geisteswissenschaft Rudolf Steiners.
  2. Sensibilisierung der Konsumentinnen und Konsumenten in Fragen der biologisch-dynamischen Landwirtschaft, der geistgemässen Ernährungshygiene und der assoziativen Wirtschaftsordnung.
  3. Förderung des Verständnisses für die biologisch-dynamische Landwirtschaft, der geistgemässen Ernährungshygiene und der assoziativen Wirtschaftsordnung durch Aus- und Weiterbildung, sowie Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Förderung und Unterstützung der Forschung und Versuchstätigkeit in bezug auf die biologisch-dynamische Landwirtschaft und geistgemässe Ernährungshygiene
  5. Assoziative Zusammenarbeit mit Vertretern der biologisch-dynamischen Landwirtschaft, des Handels und der Verarbeitung innerhalb der Organe des Schweizerischen Demeter-Verbandes und Demeter-lnternational e.V.
  6. Informationen an Konsumenten zu Ernährungsqualität, ökologischen Kriterien, sozialen Fragen und assoziativem Wirtschaften.
  7. Zusammenarbeit mit anderen Konsumentenorganisationen und Mitgestalten in den politischen Einrichtungen.
  8. Koordinierte und projektbezogene Unterstützung zugunsten der Konsumentenvereine, sowie Hilfestellung bei der Gründung weiterer Konsumentenvereine. 
     
MITGLIEDSCHAFT
     
ART. 5
  Mitglieder des Konsumenten-Verbandes können werden :
  1. die schweizerischen regionalen Konsumentenvereine.
  2. andere juristische Personen
  3. Einzelpersonen

ART. 6
  Aufnahmebedingung ist jeweils die Anerkennung der Zielsetzungen des Konsumenten-Verbandes.


ART. 7   Bewerber/innen um die Mitgliedschaft richten ein schriftliches Aufnahmegesuch an die Geschäftsstelle des Konsumenten-Verbandes.

ART. 8  

Über die Aufnahme entscheidet für:

  1. neue schweizerische regionale Konsumentenvereine:    
    die Delegiertenversammlung
  2. andere juristische Personen: die Delegiertenversammlung
  3. Einzelpersonen: der Vorstand

ART. 9  

Der Austritt erfolgt unter Beachtung einer zweimonatlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle des Konsumenten-Verbandes auf Ende eines Kalenderjahres.

ART. 10  

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Es besteht ein Rekursrecht an die Delegiertenversammlung, die endgültig entscheidet.

ART. 11   Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anspruch auf das Verbandsvermögen

ART. 12   Die Statuten der regionalen Vereine dürfen denen des Konsumenten-Verbandes nicht widersprechen. Mitglieder und Verband unterstützen sich gegenseitig in ihren Bestrebungen.
     
ORGANISATION
     
ART. 13  

Die Organe des Konsumenten-Verbandes sind:

  1. die Delegiertenversammlung  
  2. der Vorstand  
  3. die Rechnungsrevisoren
     
DELEGIERTENVERSAMMLUNG
     
ART. 14
 

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus dem Vorstand, den Vereinspräsidenten und den Delegierten zusammen:

  1. jeder regionale Konsumentenverein kann pro 100 Vereinsmitglieder (angeschnittene Hundert werden voll berechnet) eine/n Delegierte/n stellen, pro Verein jedoch höchstens drei Delegierte,
     
  2. die juristischen Personen stellen eine/n Delegierte/n.
     
  3. die Einzelpersonen können pro 100 Verbandsmitglieder (angeschnittene Hundert werden voll berechnet) einen Delegierten stellen, jedoch höchstens drei Delegierte.


ART. 15
 

Es können Gäste und Berater eingeladen werden. 


 

ART. 16
 

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt. Es obliegen ihr insbesondere folgende Geschäfte:

  1. Abnahme des Jahresberichtes,
  2. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes,
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren,
  4. Statutenrevisionen,
  5. Anträge, die der Vortsand zur Beschlussfassung vorlegt,
  6. Anträge der Delegierten. Diese müssen auf Ende eines Kalenderjahres der Geschäftsstelle des Konsumenten-Verbandes eingereicht werden,
  7. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages.

ART. 17  

Ausserordentliche Delegiertenversammlungen kann der Vortsand nach Bedarf einberufen. Auch eine solche Versammlung ist innert dreier Monate einzuberufen, wenn mindestens fünf Delegierte oder mindestens drei regionale Konsumentenvereine und/oder andere juristische Personen aus der Mitgliedschaft dies schriftlich verlangen.


ART. 18   Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfaches Mehr der anwesenden Delegierten, Vereinspräsidenten und Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

ART. 19  

Statutenrevisionen müssen von mindestens drei Vierteln der anwesenden Delegierten, Vorstandmitglieder genehmigt werden.

ART. 20  

Der Vortsand lädt die Mitglieder mindestens 21 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich ein, unter Angabe der Traktanden und mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen.

     
VORSTAND
     
ART. 21
 

Der Vorstand besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern: PräsidentIn, VizepräsidentIn, KassierIn, AktuarIn und einer oder einem BeisitzerIn. Er wird von der Delegiertenversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.


ART. 22
 
Der Vorstand besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern: PräsidentIn, VizepräsidentIn, KassierIn, AktuarIn und einer oder einem BeisitzerIn. Er wird von der Delegiertenversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
a) PräsidentIn leitet das Verbandsgeschehen, die Versammlungen und Vorstandssitzungen und legt anlässlich der Delegiertenversammlung einen Jahresbericht vor. Er/sie sorgt für die Vollziehung nach innen und aussen und führt rechtsverbindliche Einzelunterschrift.
b) VizepräsidentIn vertritt den/die PräsidentIn in seinen/ihren Funktionen und unterstützt ihn/sie in der Leitung der Geschäfte.
c) KassierIn besorgt die Rechnungsführung und verwaltet das Verbandsvermögen. Er/sie hat zu Handen der Delegiertenversammlung einen Rechnungsbericht abzugeben.
d) AktuarIn und BeisitzerIn erfüllen ergänzende Funktionen im Vorstand, sei es im Kontakt mit den Mitgliedern als auch im Auftrag des/der PräsidentIn oder VizepräsidentIn.

ART. 23   Der Vorstand vertritt den Konsumenten–Verband rechtskräftig nach aussen. AktuarIn oder KassierIn können auch gleichzeitig das Amt des/der VizepräsidentenIn übernehmen. Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen kollektiv zu Zweien. Der Kassier hat Einzelunterschrift für die Bank- resp. Postkonten.

ART. 24  

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte Konsumenten–Verbandes und bereitet die Delegiertenversammlungen vor. Der Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung selbst. Er kann auch Aussenstehende mit Spezialaufgaben betrauen.

     
RECHNUNGSREVISOREN
     
ART. 25  

Für die Prüfung der Rechnung wählt die Delegiertenversammlung einen Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten auf eine Amtsdauer von drei Jahren. Diese sind wiederwählbar.

     
MITTEL
     
ART. 26  

Die Mitglieder entrichten dem Konsumenten-Verband pro Mitglied einen jährlichen Beitrag, der durch die Delegiertenversammlung festgelegt wird. Dieser beträgt mindestens für:

  1. die schweizerischen regionalen Konsumentenvereine:
    CHF 10.- für jedes Vereinsmitglied
  2. pro andere juristische Personen: CHF 500.-
  3. pro Einzelperson: CHF 50.-

ART. 27   Für die Bestimmung der Anzahl Mitglieder der regionalen Konsumentenvereine gilt der 31. Dezember des Vorjahres.


ART. 28   Der Einzug der Mitgliederbeiträge findet in der ersten Hälfte des Jahres statt.

ART. 29  

Neue Verbandsmitglieder, die bis zum 30. Juni aufgenommen werden, zahlen den vollen Jahresbeitrag. Später aufgenommene Mitglieder zahlen den Mitgliederbeitrag erst im folgenden Jahr.


ART. 30   Eine persönliche Haftung der Mitglieder – über den Jahresbeitrag hinaus – ist ausgeschlossen.
     
GESCHÄFTSJAHR
     
ART. 31
 
  Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
 
AUFLÖSUNG
     
ART. 32   Über die Auflösung des Konsumenten–Verbandes beschliesst die Delegiertenversammlung. Die Auflösung des Konsumenten–Verbandes gilt als vollzogen, wenn ihr drei Viertel der anwesenden Delegierten, und Vorstands- mitglieder beigestimmt haben.

ART. 33   Bei der Auflösung des Konsumenten-Verbandes wird das vorhandene Vereinsvermögen der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, Naturwissenschaftliche Sektion, Abt. Landwirtschaft, am Goetheanum in 4143 Dornach, übergeben.
 
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
     
ART. 34
 

Mit der Annahme dieser Statuten an der Delegiertenversammlung vom 12.11.2011 sind die früheren Statuten anlässlich der Gründung des Konsumenten–Verbandes vom 24. September 1955, sowie der zwischenzeitlich geänderten Statuten ausser Kraft gesetzt.

 

   


Genehmigt am 12.11.2011 in Zürich

Der Präsident :
Der Vizepräsident :
Peter Matthias Born
Urs Beuli
     

Ausser Kraft gesetzte zwischenzeitliche Statutenänderungen sind vom:
26. April 1969, 28. März 1981,26. September 1992, 9. November 1996, 12. April 1997,8. April 2000, 31. März 2001, 29. Mai 2004, 6. Mai 2006, 17. Oktober 2009

 
Verband
 
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